Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Verträge mit Privatpersonen und mit Unternehmen gelten zwei Fassungen. Wählen Sie Ihre Fassung.
Widerruf
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Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Vertragsbeziehungen zwischen der ONE Energy Solutions AG, Monzastraße 5, 63225 Langen („ONE“), und ihren Kunden über die Lieferung, Planung, Montage, Installation und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen und Wärmepumpensystemen sowie zugehöriger Komponenten und Nebenleistungen (u. a. Stromspeicher, Wallboxen, Warmwasser- und Pufferspeicher, Energiemanagement- und Notstromsysteme).
Teil 1 gilt allgemein. Teil 2 enthält die ergänzenden Bestimmungen für Verbraucher. Diese Fassung ist für Verträge mit Verbrauchern bestimmt.
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen ONE und ihren Kunden über die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Stromspeichern, Wallboxen, Energiemanagement- und Warmwassersystemen sowie über damit zusammenhängende Leistungen von ONE.
1.2Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, die den Vertrag zu überwiegend privaten Zwecken schließen (§ 13 BGB). Für Verbraucher gilt ergänzend Teil 2.
1.3Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB des Kunden gelten nicht, auch wenn ONE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis Leistungen erbringt. Sie gelten nur, wenn ONE ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.4Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungsbeschreibungen, Projektunterlagen und Nachträge, gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor.
2. Vertragsschluss
2.1Ein Aufmaß-, Beratungs- oder Vor-Ort-Termin dient allein der Ermittlung des gewünschten Leistungsumfangs und der Aufnahme der technischen Daten. Durch einen solchen Termin kommt kein Vertrag zustande. Ein erstes Angebot von ONE ist freibleibend und unverbindlich, sofern es nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.
2.2Bestellungen, unterschriebene Angebote, Projektfreigaben oder sonstige auf einen Vertragsschluss gerichtete Erklärungen des Kunden sind verbindliche Vertragsangebote. ONE kann sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang annehmen.
2.3Die Annahme eines Vertragsangebots des Kunden, insbesondere eines vom Kunden unterschriebenen Angebots, erfolgt ausschließlich durch die Auftragsbestätigung von ONE in Textform. Erst mit Zugang dieser Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zustande. Andere Handlungen von ONE, insbesondere Projektfreigaben, Terminierungen, Vorbereitungshandlungen oder der Beginn von Leistungen, gelten nicht als Annahme.
2.4ONE ist berechtigt, die Durchführung des Vertrags von einer positiven Bonitäts- oder Zahlungsfähigkeitsprüfung des Kunden abhängig zu machen. Fällt diese Prüfung negativ aus, kann ONE die Leistung von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.
2.5Angebot, Auftragsbestätigung und diese AGB geben die getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Individuelle Abreden haben stets Vorrang (§ 305b BGB). Vertriebspartner und Handelsvertreter von ONE sind nicht bevollmächtigt, vom Angebot oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Zusagen zu geben. Solche Abreden werden erst mit Bestätigung durch ONE in Textform verbindlich.
3. Vertragsgegenstand und Vertragstyp
3.1ONE liefert nach Maßgabe des Vertrags insbesondere Photovoltaikanlagen (Module, Unterkonstruktion, Wechselrichter, Speicher, Verkabelung, Schutz- und Monitoringkomponenten) und Wärmepumpensysteme (Außen- und Inneneinheiten, Hydraulik-, Regelungs- und Speicherkomponenten, Verrohrung, Sicherheitsbauteile) sowie optional Wallboxen, Energiemanagement-, Notstrom- und Messtechnik.
3.2Verträge über Lieferung, Planung, Montage und Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage oder eines Wärmepumpensystems einschließlich kundenindividueller Auslegung und Gebäudeintegration sind wegen des überwiegenden Planungs- und Montageanteils regelmäßig Werkverträge. Gesondert geschlossene Verträge über die reine Lieferung einzelner Geräte mit nur untergeordneter Montage sind Kaufverträge. Diese Hinweise dienen der Klarstellung.
3.3Angegebene Anlagenleistungen, bei Photovoltaikanlagen die rechnerische Nennleistung unter Standard-Testbedingungen und bei Wärmepumpen die Heizleistung, die Leistungszahl (COP), die Jahresarbeitszahl oder vergleichbare Werte, beruhen auf Norm- und Herstellerangaben. Sie stellen keine Garantie der im tatsächlichen Betrieb erzielten Erträge, Autarkiegrade, Effizienzwerte oder Betriebskosten dar.
3.4Geringfügige, technisch oder herstellungsbedingt übliche Farb-, Struktur-, Maß- oder Ausführungsabweichungen sichtbarer Bauteile sind kein Mangel, solange die Funktionstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Eine bestimmte optische Gleichförmigkeit sichtbarer Komponenten schuldet ONE nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
4. Leistungsumfang Photovoltaik und Wärmepumpe
4.1Soweit vereinbart, schuldet ONE die Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme der Anlage bis zu dem im Vertrag definierten technischen Übergabepunkt. Bei Wärmepumpen kann die Leistung insbesondere die Aufstellung der Einheiten, die Einbindung in Heizungs- und Warmwassersystem, Montage und Anschluss von Speichern und Regelungskomponenten, die Verrohrung im vereinbarten Umfang, die elektrische Einbindung durch qualifiziertes Fachpersonal (soweit vereinbart) sowie die Erstinbetriebnahme umfassen.
4.2Soweit nicht im Angebot ausdrücklich angeboten oder in gleichwertiger Weise ausdrücklich vereinbart, sind insbesondere nicht geschuldet: (a) die Prüfung von Statik und öffentlich-rechtlicher, bauordnungs-, nachbar- oder denkmalschutzrechtlicher Zulässigkeit, (b) die Sanierung oder Erneuerung der Bestands-Elektroinstallation oder -Heizungsanlage, (c) die Erneuerung ungeeigneter Heizflächen oder des Heizungsverteilnetzes, (d) Erd-, Fundament-, Kernbohr-, Durchbruch- oder Tiefbauarbeiten, (e) Demontage oder Entsorgung von Altanlagen, (f) die Verstärkung des Hausanschlusses oder Erneuerung des Zählerschranks, (g) Gerüst-, Maurer-, Putz-, Maler- oder Zimmererarbeiten, (h) bauliche Schallschutzmaßnahmen außerhalb des vereinbarten Umfangs, (i) Schneefangsysteme sowie die Verkehrssicherung außerhalb des vereinbarten Umfangs, (j) steuerliche, rechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, (k) die Gewähr für Förderungen, deren Erlangen oder Höhe, (l) die Bereitstellung von Internet-, Mobilfunk- oder WLAN-Infrastruktur.
4.3Erdarbeiten sind nicht Teil des Leistungsumfangs von ONE. Etwas anderes gilt nur, soweit Erdarbeiten im Angebot ausdrücklich angeboten oder in gleichwertiger Weise ausdrücklich vereinbart sind.
4.4Stellt sich bei der Ausführung heraus, dass aus technischen Gründen, insbesondere wegen der tatsächlich nutzbaren Dachfläche, weniger Solarmodule installiert werden können als im Angebot vorgesehen, ist ONE berechtigt, die Anzahl der Module entsprechend zu verringern. ONE teilt dem Kunden die Reduzierung und ihren technischen Grund unverzüglich mit, spätestens mit der Anzeige der Abnahmereife. Eine solche technisch bedingte Reduzierung gilt als vom Kunden akzeptiert und stellt keinen Mangel dar. Die Vergütung wird in der Schlussrechnung entsprechend anteilig angepasst. Für Verbraucher gilt bei Reduzierungen von mehr als 20 Prozent Ziffer 18.3.
4.5Funktion, Effizienz, Schallverhalten und Betriebskosten einer Wärmepumpe im Bestandsgebäude hängen wesentlich von den bauseitigen Gegebenheiten ab (Gebäudehülle, Heizflächen, Hydraulik, Nutzerverhalten, Außentemperaturen). Ohne ausdrücklich beauftragte Fachplanung oder Heizlastberechnung übernimmt ONE keine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für einen bestimmten energetischen oder wirtschaftlichen Erfolg.
4.6Gesetzliche Pflichten von ONE, den Kunden auf erkennbare wesentliche Defizite der Montage- oder Installationsvoraussetzungen hinzuweisen, bleiben unberührt.
4.7ONE stellt dem Kunden, soweit für die vereinbarte Anlage einschlägig, die für eine öffentliche Förderung fachlich erforderlichen Unterlagen und Bestätigungen zur Verfügung (z. B. technische Projektnachweise oder Fachunternehmererklärungen). Die Antragstellung sowie die Einhaltung der Fördervoraussetzungen und Fristen obliegen allein dem Kunden. Dies gilt insbesondere für eine nach den Förderbedingungen erforderliche Antragstellung vor Beginn des Vorhabens. Die Vergütungspflicht des Kunden besteht unabhängig von der Bewilligung einer Förderung, sofern der Vertrag nicht nach Ziffer 4.8 unter eine Förderbedingung gestellt ist.
4.8Auf Wunsch des Kunden wird der Vertrag unter die aufschiebende Bedingung der Förderzusage oder unter die auflösende Bedingung der Ablehnung der Förderung gestellt, soweit die jeweiligen Förderbedingungen dies vorsehen. Die Bedingung und der voraussichtliche Umsetzungszeitraum werden im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart. Die Förderbedingung muss bereits bei Vertragsschluss vereinbart sein, da Förderstellen eine nachträgliche Vereinbarung regelmäßig nicht anerkennen. Der Kunde teilt ONE die Entscheidung der Förderstelle unverzüglich in Textform mit. Vor Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ist ONE nicht zur Ausführung verpflichtet.
5. Anschluss- und Nebenleistungen sowie digitale Dienste
5.1Netzanschluss, AC-Montage (Anschluss der Anlage an den Wechselstromkreis des Gebäudes und gegebenenfalls die Einspeisung in das öffentliche Netz), Anpassung des Zählerschranks, hydraulische Einbindung sowie Anmeldungen (u. a. Netzbetreiber, Marktstammdatenregister, Förderstellen) sind nur geschuldet, wenn sie im Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich enthalten sind. Der Kunde stellt hierfür vollständige, richtige und rechtzeitige Angaben, Unterlagen und Vollmachten bereit.
5.2Die AC-Montage sowie sonstige gesondert vereinbarte Anschlussleistungen sind rechtlich selbständige Werkleistungen. Sie sind gesondert abzunehmen und gesondert zu vergüten. Werden sie nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbracht, berührt dies den Bestand und die Vergütung der im Übrigen vertragsgemäß erbrachten Leistungen, insbesondere der Lieferung der Photovoltaikanlage und der DC-Montage, nicht. Mängel der AC-Montage berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme der im Übrigen vertragsgemäß erbrachten Leistungen.
5.3Installation und Inbetriebnahme können von behördlichen Entscheidungen, der Netzverträglichkeitsprüfung, der Genehmigung durch den Netzbetreiber, einem erforderlichen Stromzählerwechsel, Herstellerfreigaben, Kältemittelvorgaben oder Abnahmen Dritter abhängen. Auf deren Zeitpunkt und Ergebnis hat ONE keinen bestimmenden Einfluss und steht für hierdurch bedingte Verzögerungen nicht ein. Liegt keine positive netztechnische Stellungnahme des Netzbetreibers vor oder stellt der Netzbetreiber Anforderungen, die über das vereinbarte Angebot hinausgehen, sind beide Parteien berechtigt, das Angebot anzupassen oder vom betroffenen Leistungsteil zurückzutreten.
5.4Gesetzliche und netzbetreiberseitige Vorgaben, insbesondere zur Steuerbarkeit von Anlagen und Verbrauchseinrichtungen (z. B. nach § 14a EnWG), zur Begrenzung der Einspeiseleistung bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems sowie zum Wegfall der Einspeisevergütung in Zeiten negativer Börsenstrompreise, gelten unabhängig von der Leistung von ONE. Hieraus folgende Einschränkungen der Einspeisung, der Vergütung oder der Nutzung stellen keinen Mangel der Leistung von ONE dar. Der Einbau intelligenter Messsysteme obliegt dem zuständigen Messstellenbetreiber. Der Kunde stellt die für die Steuerung erforderliche Kommunikationsinfrastruktur bereit und hält sie dauerhaft vor. Die Kosten einer gesetzlich oder netzbetreiberseitig geforderten Steuerungs- oder Messtechnik trägt der Kunde, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Nach erfolgreicher Inbetriebnahme geht die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der Kommunikationsinfrastruktur auf den Kunden über.
5.5Digitale Energiemanagement-, Monitoring- oder Fernüberwachungssysteme werden, soweit vereinbart, als gesonderter Leistungsteil bereitgestellt. ONE schuldet keine dauerhafte Verfügbarkeit externer Server, Cloud-Dienste, Hersteller-Portale, Mobilfunk- oder WLAN-Verbindungen oder Dritt-Apps.
5.6Liefert ONE vernetzte Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), etwa Wechselrichter, Speicher, Wärmepumpen oder Wallboxen mit Datenanbindung, erhält der Kunde die vorvertraglichen Informationen über die vom Produkt erzeugten Daten mit dem Angebot, in der Regel in Form der Herstellerinformationen. Datenzugang und Datennutzung richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers oder Dateninhabers.
6. Prognosen, Wirtschaftlichkeit und gesetzliche Vergütung
6.1Ertrags-, Autarkie-, Eigenverbrauchs-, Heizkosten-, Effizienz-, CO₂- oder Amortisationsprognosen beruhen auf Annahmen, auf Erfahrungs-, Hersteller-, Wetter- und Lastprofildaten sowie auf den bei Angebotserstellung geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen (z. B. Einspeisevergütung, Strompreise, Netzentgelte, Förderbedingungen). Sie sind unverbindliche Schätzungen. Die tatsächlichen Werte können abweichen.
6.2Eine Garantie für bestimmte Erträge, Einsparungen, Strom- oder Wärmemengen, Jahresarbeitszahlen, Förderungen oder Amortisationszeiten besteht nur, wenn ONE sie ausdrücklich in Textform als Garantie bezeichnet und übernommen hat.
6.3Ob und in welcher Höhe eine Einspeisevergütung oder eine sonstige gesetzliche Vergütung besteht, richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme maßgeblichen Regelungen. Gesetzesänderungen nach Vertragsschluss liegen außerhalb des Einflusses von ONE.
7. Mitwirkungspflichten und Montagevoraussetzungen
7.1Der Kunde schafft auf eigene Kosten rechtzeitig die tatsächlichen, rechtlichen und technischen Voraussetzungen, insbesondere die Eignung von Gebäude, Dach und Aufstellort, die statische Tragfähigkeit, die Eignung von Elektroinstallation und Hausanschluss, bei Wärmepumpen die Eignung von Heizflächen, Verrohrung, Aufstellort und Kondensatablauf, sowie erforderliche Freigaben und Genehmigungen. Erforderlichenfalls zieht er eigenverantwortlich Fachpersonal hinzu (z. B. Statiker, Elektriker, Heizungsfachplaner, Netzbetreiber, Vermieter, Behörden).
7.2Der Kunde macht vollständige und richtige Angaben zu den Verhältnissen vor Ort und weist auf bekannte oder erkennbare Besonderheiten hin, etwa Dachaufbauten, Bestandsleitungen, Asbest, Blitzschutz, Brandschutz, Denkmalschutz, Schall- oder Frostanforderungen, Altanlagen, bereits angemeldete Bestandsanlagen und Netzanschlussgegebenheiten.
7.3Auf Verlangen von ONE lässt der Kunde die im Rahmen der Planung erstellte Montagestatik durch einen Statiker freigeben, da diese auf den Angaben zum Gebäude und zum Dach beruht. Die Freigabe ist Voraussetzung für den weiteren Projektverlauf.
7.4Der Kunde verschafft ONE und beauftragten Dritten rechtzeitig ungehinderten Zugang und stellt Strom, Wasser und, soweit erforderlich, eine Datenanbindung in angemessenem Umfang unentgeltlich bereit. Bereits angelieferte Gegenstände in seinem Herrschaftsbereich schützt er angemessen vor Beschädigung, Verlust und Diebstahl.
7.5Verpackungsmaterial, das bei Lieferung und Montage anfällt (z. B. Paletten, Kartonagen, Folien), entsorgt ONE auf Kosten des Kunden oder stellt es dem Kunden zur eigenen ordnungsgemäßen Entsorgung zur Verfügung.
7.6Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Hierdurch entstehende Mehrkosten, etwa zusätzliche Anfahrten, Warte- und Lagerzeiten oder Umplanungen, kann ONE gesondert berechnen.
8. Fristen, Lieferung, Gefahrübergang und Inbetriebnahmezusage
8.1Liefer- und Leistungsfristen sind Circa-Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie beginnen nicht vor Klärung aller Ausführungsdetails, dem Vorliegen der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Freigaben, der Erfüllung der Montagevoraussetzungen und vereinbarter Vorauszahlungen.
8.2Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
8.3Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme über, bei Teilleistungen mit deren Teilabnahme. Bei reinen Lieferungen geht die Gefahr mit Übergabe oder Bereitstellung über. Kann Lieferung oder Montage aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgen, kann ONE die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern. Die Vergütungspflicht bleibt unberührt.
8.4Sagt ONE im Angebot eine Inbetriebnahme innerhalb einer bestimmten Frist zu, beginnt diese Frist mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 8.1 und, bei Verträgen unter Förderbedingung, nicht vor deren Eintritt. Inbetriebnahme im Sinne der Zusage ist die technische Inbetriebnahme der von ONE installierten Anlage. Zeiten, in denen die Ausführung aus von ONE nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, verlängern die Frist entsprechend. Dazu zählen insbesondere ausstehende Freigaben oder Maßnahmen des Netzbetreibers, ein ausstehender Zählerwechsel, fehlende Mitwirkung des Kunden, höhere Gewalt sowie außergewöhnliche Witterung, mit der bei Abgabe der Zusage nicht zu rechnen war. Inhalt und Rechtsfolgen der Zusage im Übrigen ergeben sich aus dem Angebot.
9. Leistungsänderungen, Selbstbelieferung und höhere Gewalt
9.1ONE darf Leistungen aus rechtlichen, technischen oder Verfügbarkeitsgründen ändern oder gleichwertige Ersatzprodukte liefern, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und nicht wesentlich nachteilig abweicht. Vom Kunden veranlasste Änderungen berechtigen ONE zur gesonderten Berechnung des Mehraufwands.
9.2Kann ONE ohne eigenes Verschulden trotz kongruenten Deckungsgeschäfts nicht beliefert werden, kann sie sich ganz oder teilweise vom Vertrag lösen und erstattet bereits gezahlte Beträge für nicht erbrachte Leistungen unverzüglich. Ein Rücktrittsrecht besteht ferner bei rechtlichen oder behördlichen Hindernissen, fehlender technischer Eignung des Objekts, wesentlichen bauseitigen Defiziten oder schwerwiegenden Sicherheitsrisiken. Der Rücktritt kann auf die betroffenen Leistungsteile beschränkt werden.
9.3Bei höherer Gewalt, unter anderem Krieg, Terror, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, behördliche Maßnahmen sowie erhebliche Energie- oder Materialengpässe, verlängern sich Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dauert die Störung länger als vier Monate an, können beide Parteien insoweit vom Vertrag zurücktreten.
10. Festpreis und unvorhersehbare bautechnische Umstände
10.1Für die im Vertrag ausdrücklich beschriebenen Leistungen vereinbaren die Parteien einen Festpreis. Der Festpreis umfasst nur solche Leistungen, deren Umfang und Ausführungsbedingungen bei Vertragsschluss aufgrund der zugänglichen Informationen und ohne weitergehende oder zerstörende bautechnische Untersuchungen objektiv erkennbar waren.
10.2Der Kunde trägt das Risiko zusätzlich entstehender Kosten, die auf bautechnische, konstruktive, statische, leitungsbezogene oder sonstige objektbezogene Umstände zurückzuführen sind, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren und deren Berücksichtigung zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Ausführung erforderlich ist. ONE rechnet derartige Zusatzleistungen zu angemessenen, marktüblichen Preisen gesondert ab und informiert den Kunden unverzüglich nach Kenntnis über Art, Ursache und Kosten.
10.3Solche Zusatzkosten sind weder eine Änderung des Festpreises noch ein neues Vertragsangebot. Sie berechtigen den Kunden grundsätzlich nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung, es sei denn, das Festhalten am Vertrag ist ihm unzumutbar. Gesetzliche Rechte bleiben im Übrigen unberührt.
11. Abnahme und Teilabnahme
11.1Abnahmepflichtige Werkleistungen sind nach Anzeige der Abnahmereife abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. ONE kann für in sich abgeschlossene, funktionsfähige Teile, etwa die DC-Montage, Speicher-, Wärmepumpen-, elektrische oder hydraulische Teilgewerke, Teilabnahmen verlangen.
11.2Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er die Gründe unverzüglich und konkret zu benennen.
11.3Die technische Inbetriebnahme und der anschließende bestimmungsgemäße Betrieb, bei Wärmepumpen wie bei Photovoltaikanlagen, sind ein starkes Indiz für die Abnahmereife. Die Voraussetzungen einer Abnahmefiktion richten sich nach Teil 2.
11.4Gesondert gekaufte Waren ohne abnahmepflichtige Werkleistung unterliegen nicht der Abnahme. Insoweit gilt Kaufrecht.
12. Vergütung und Zahlung
12.1Leistungen sind zu den vereinbarten Preisen zu vergüten. Nach Aufwand abgerechnete Leistungen sind zu den vereinbarten Sätzen, hilfsweise nach üblicher Vergütung, zu vergüten. Zusatz- und Mehrleistungen, Nachträge, zusätzliche Anfahrten, Warte- und Unterbrechungszeiten sowie Mehrmaterial sind gesondert zu vergüten.
12.2Rechnungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 7 Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig. ONE darf abgrenzbare, abgenommene oder teilabgenommene Leistungen gesondert abrechnen sowie Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der erbrachten und geschuldeten Leistungen und angemessene Vorauszahlungen verlangen, insbesondere bei Sonderbeschaffung, langen Projektlaufzeiten, erheblichem Materialeinsatz oder erhöhtem Ausfallrisiko.
12.3Rechnungen können elektronisch gestellt werden. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei erheblich verschlechterter Vermögenslage oder konkret erhöhtem Ausfallrisiko kann ONE ausstehende Leistungen von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig machen.
12.4Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere aus synallagmatischen Gegenansprüchen, bleiben unberührt.
12.5Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der wesentlichen Komponenten und der zugehörigen Speicher gilt der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent (Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG), soweit dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kunde stellt ONE die hierfür erforderlichen Angaben und, soweit erforderlich, eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Verfügung. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist ONE berechtigt und verpflichtet, die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (derzeit 19 Prozent) zu berechnen und eine bereits erfolgte Abrechnung entsprechend zu berichtigen.
12.6Nimmt ONE aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Kunden nachträgliche Korrekturen oder Ergänzungen einer von ONE übernommenen Anmeldung (z. B. Netzanmeldung oder Eintragung in das Marktstammdatenregister) vor, kann ONE hierfür eine Pauschale von 200 Euro inklusive Umsatzsteuer berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum von ONE. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erstreckt sich der Vorbehalt im gesetzlich zulässigen Umfang auf die entstehenden Sachen oder Miteigentumsanteile. Der Kunde behandelt Vorbehaltsware pfleglich und sichert sie angemessen.
14. Mängel, Garantien und Haftung
14.1ONE haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit hier nichts Abweichendes geregelt ist. Produkt- und Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien. Eine Garantie von ONE besteht nur, wenn sie ausdrücklich in Textform als Garantie bezeichnet ist.
14.2Für die von ONE gelieferten Komponenten und Systeme können Herstellergarantien bestehen. Deren Gegenstand, Voraussetzungen, Inhalt und Dauer richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers. Soweit ONE gegenüber dem Hersteller eigene Ansprüche aus einer Herstellergarantie zustehen, tritt ONE diese Ansprüche an den Kunden ab. Die Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde die geschuldete Vergütung vollständig gezahlt und die Leistung abgenommen hat. Bis zum Eintritt dieser Bedingung macht ONE die Ansprüche auf Wunsch des Kunden für diesen geltend. Ansprüche aus Herstellergarantien sind im Übrigen unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend zu machen.
14.3Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung oder normalen Verschleißes, unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung sowie für Mängel, die auf vom Kunden oder von Dritten ohne Zustimmung von ONE vorgenommenen Änderungen oder Reparaturen beruhen, leistet ONE keine Gewähr. Stellt der Kunde Material oder Geräte bei, haftet ONE nicht für deren Güte und Eignung. ONE weist den Kunden auf erkennbare Bedenken hin.
14.4Der Kunde zeigt auftretende Mängel unverzüglich an und unternimmt das Zumutbare, um einen Schaden gering zu halten.
14.5ONE haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
14.6Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ONE nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf, und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.
14.7Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von ONE. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
15. Kündigung, Mitwirkungsverzug und Vergütungsabrechnung
15.1Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, gerät er nach § 642 BGB in Annahme- und Mitwirkungsverzug. ONE kann in diesem Fall eine angemessene Entschädigung verlangen und ist nach § 643 BGB zur Kündigung des Vertrags berechtigt.
15.2Kündigt der Kunde einen Werkvertrag frei nach § 648 BGB, steht ONE die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen zu. Zur Ermittlung der ersparten Aufwendungen kann ONE auf ihre Kalkulation Bezug nehmen. Allgemeine Geschäftskosten, projektbezogene Kostenblöcke und bereits ausgezahlte Vertriebsprovisionen stellen regelmäßig keine ersparten Aufwendungen dar. Dem Kunden bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen vorbehalten.
15.3Bereits erbrachte Leistungen rechnet ONE nach tatsächlichem Aufwand ab und kann dabei marktübliche Stundensätze sowie kalkulatorische Gemeinkostenanteile ansetzen.
15.4Die vorstehenden Regelungen erläutern die Rechtsfolgen der §§ 642, 643 und 648 BGB und begründen keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen des Kunden.
16. Erfüllungsgehilfen und geistiges Eigentum
16.1ONE darf zur Erfüllung ihrer Pflichten Fachunternehmen, Subunternehmer und sonstige Dritte einsetzen oder austauschen und haftet für deren Verschulden nach Maßgabe dieser AGB.
16.2Urheber- und sonstige Schutzrechte an Planungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schaltbildern, Hydraulikschemata, Dokumentationen und Software stehen ONE oder dem jeweiligen Rechtsinhaber zu. Der Kunde erhält nur die zur Vertragsdurchführung und Nutzung des Vertragsgegenstands erforderlichen, nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechte.
17. Schlussbestimmungen
17.1Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
17.2Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts unberührt.
17.3Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die gesonderte Datenschutzerklärung von ONE.
17.4Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist unter https://oe-ag.de/agb/ abrufbar. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung.
Teil 2: Zusatzbestimmungen für Verbraucher (B2C)
Ergänzend zu Teil 1. Verbraucher ist, wer den Vertrag zu überwiegend privaten Zwecken schließt (§ 13 BGB).
18. Preise und Leistungsänderungen
18.1Gegenüber Verbrauchern verstehen sich angegebene Preise als Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Bei Photovoltaikanlagen gilt der Nullsteuersatz nach Ziffer 12.5.
18.2Nach Vertragsschluss ändern sich die vereinbarten Preise nur bei Leistungsänderungen und Zusatzleistungen, bei Mehrkosten nach Ziffer 10 sowie bei einer Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes für Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden.
18.3Übersteigt eine technisch bedingte Reduzierung nach Ziffer 4.4 mehr als 20 Prozent der im Angebot vereinbarten Modulleistung (kWp), gilt sie gegenüber Verbrauchern nicht ohne Weiteres als akzeptiert. ONE teilt dem Verbraucher die Reduzierung in diesem Fall vor ihrer Ausführung in Textform mit, unter Angabe der verbleibenden Modulleistung und des angepassten Preises. Der Verbraucher kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Erklärt er innerhalb dieser Frist keinen Rücktritt, gilt die Reduzierung als akzeptiert, sofern ONE ihn in der Mitteilung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat. Im Fall des Rücktritts erstattet ONE bereits geleistete Zahlungen unverzüglich. Eine Frist nach Ziffer 8.4 verlängert sich um die Dauer der Entscheidungsfrist.
19. Verbraucherinformationen
19.1ONE stellt dem Verbraucher die für den jeweiligen Vertrag gesetzlich erforderlichen Informationen, Belehrungen und Vertragsunterlagen zur Verfügung, mit dessen Zustimmung auch auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail oder als PDF-Dokument.
20. Widerrufsrecht
20.1Schließt der Verbraucher den Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
20.2Verlangt der Verbraucher ausdrücklich den Beginn der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist, wird er auf die gesetzlichen Folgen, insbesondere einen etwaigen Wertersatz oder das Erlöschen des Widerrufsrechts, gesondert hingewiesen.
20.3Wird ein Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, kann der Verbraucher den Widerruf auch über die elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB erklären. Die Schaltfläche „Vertrag widerrufen“ befindet sich auf der Online-Benutzeroberfläche, über die der Vertrag geschlossen wurde. ONE bestätigt den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger.
20.4Die maßgebliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular sind diesen AGB beigefügt, und zwar Anlage 1 für Werk- und Dienstleistungen (insbesondere Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage oder Wärmepumpe), Anlage 2 für Kaufverträge über die Lieferung von Geräten und Anlage 3 als Muster-Widerrufsformular.
21. Gewährleistung und Abnahme
21.1Für Mängelansprüche des Verbrauchers gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Bei werkvertraglichen Leistungen beträgt die Frist grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme, bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 BGB). Für Kaufverträge gelten die Fristen des § 438 BGB sowie die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf einschließlich der gesetzlichen Vermutungsregelungen.
21.2Wählt der Verbraucher bei einem Kaufvertrag im Rahmen der Nacherfüllung die Nachbesserung (Reparatur) statt der Ersatzlieferung, verlängert sich die Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften einmalig um zwölf Monate. Dies gilt für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.
21.3Der Verbraucher ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Werkleistung im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist. Eine Abnahmefiktion tritt nur im Rahmen des § 640 Abs. 2 BGB ein. Setzt ONE nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Verbraucher die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen. ONE weist den Verbraucher zusammen mit der Fristsetzung in Textform auf diese Folgen hin.
22. Verbraucherstreitbeilegung (§ 36 VSBG)
22.1ONE ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Anlagen: Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular
Diese Anlagen gelten für Verbraucherverträge nach Teil 2.
Anlage 1: Widerrufsbelehrung für Werk- und Dienstleistungen
Gilt insbesondere für die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage oder Wärmepumpe (Werkleistung).
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (ONE Energy Solutions AG, Monzastraße 5, 63225 Langen, Telefon 06103 99 33 01 0, E-Mail info@oe-ag.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Wurde der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, können Sie Ihr Widerrufsrecht auch online über die Schaltfläche „Vertrag widerrufen“ auf dieser Online-Benutzeroberfläche ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Erlöschen des Widerrufsrechts
Ihr Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Erbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, Sie diese Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt und Sie Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Ihr Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch uns erlischt.
Anlage 2: Widerrufsbelehrung für Kaufverträge über die Lieferung von Geräten
Gilt insbesondere für gesondert, unabhängig von einer Photovoltaikanlage gelieferte Geräte.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben beziehungsweise hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (ONE Energy Solutions AG, Monzastraße 5, 63225 Langen, Telefon 06103 99 33 01 0, E-Mail info@oe-ag.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Wurde der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, können Sie Ihr Widerrufsrecht auch online über die Schaltfläche „Vertrag widerrufen“ auf dieser Online-Benutzeroberfläche ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Anlage 3: Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.
An ONE Energy Solutions AG, Monzastraße 5, 63225 Langen, E-Mail info@oe-ag.de:
Hiermit widerrufe(n) ich / wir (*) den von mir / uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
Bestellt am (*) / erhalten am (*):
Name des / der Verbraucher(s):
Anschrift des / der Verbraucher(s):
Datum:
Unterschrift (nur bei Mitteilung auf Papier):
(*) Unzutreffendes streichen.
Vertrag widerrufen Muster-Widerrufsformular als PDF herunterladen
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Vertragsbeziehungen zwischen der ONE Energy Solutions AG, Monzastraße 5, 63225 Langen („ONE“), und ihren Kunden über die Lieferung, Planung, Montage, Installation und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen und Wärmepumpensystemen sowie zugehöriger Komponenten und Nebenleistungen (u. a. Stromspeicher, Wallboxen, Warmwasser- und Pufferspeicher, Energiemanagement- und Notstromsysteme).
Teil 1 gilt allgemein. Teil 2 enthält die ergänzenden und, bei abweichenden Regelungen, vorrangigen Bestimmungen für Unternehmer. Diese Fassung ist für Verträge mit Unternehmern bestimmt.
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen ONE und ihren Kunden über die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Stromspeichern, Wallboxen, Energiemanagement- und Warmwassersystemen sowie über damit zusammenhängende Leistungen von ONE.
1.2Unternehmer im Sinne dieser AGB handeln bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (§ 14 BGB). Für Unternehmer gilt ergänzend und, bei abweichenden Regelungen, vorrangig Teil 2.
1.3Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB des Kunden gelten nicht, auch wenn ONE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis Leistungen erbringt. Sie gelten nur, wenn ONE ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.4Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungsbeschreibungen, Projektunterlagen und Nachträge, gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor.
1.5Für Dachpacht- und Stromlieferverträge (PPA) gelten gesonderte Vertragsbedingungen. Diese AGB gelten für solche Verträge nur, soweit die gesonderten Bedingungen auf sie verweisen.
2. Vertragsschluss
2.1Ein Aufmaß-, Beratungs- oder Vor-Ort-Termin dient allein der Ermittlung des gewünschten Leistungsumfangs und der Aufnahme der technischen Daten. Durch einen solchen Termin kommt kein Vertrag zustande. Ein erstes Angebot von ONE ist freibleibend und unverbindlich, sofern es nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.
2.2Bestellungen, unterschriebene Angebote, Projektfreigaben oder sonstige auf einen Vertragsschluss gerichtete Erklärungen des Kunden sind verbindliche Vertragsangebote. ONE kann sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang annehmen.
2.3Die Annahme eines Vertragsangebots des Kunden, insbesondere eines vom Kunden unterschriebenen Angebots, erfolgt ausschließlich durch die Auftragsbestätigung von ONE in Textform. Erst mit Zugang dieser Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zustande. Andere Handlungen von ONE, insbesondere Projektfreigaben, Terminierungen, Vorbereitungshandlungen oder der Beginn von Leistungen, gelten nicht als Annahme.
2.4ONE ist berechtigt, die Durchführung des Vertrags von einer positiven Bonitäts- oder Zahlungsfähigkeitsprüfung des Kunden abhängig zu machen. Fällt diese Prüfung negativ aus, kann ONE die Leistung von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.
2.5Angebot, Auftragsbestätigung und diese AGB geben die getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Individuelle Abreden haben stets Vorrang (§ 305b BGB). Vertriebspartner und Handelsvertreter von ONE sind nicht bevollmächtigt, vom Angebot oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Zusagen zu geben. Solche Abreden werden erst mit Bestätigung durch ONE in Textform verbindlich.
3. Vertragsgegenstand und Vertragstyp
3.1ONE liefert nach Maßgabe des Vertrags insbesondere Photovoltaikanlagen (Module, Unterkonstruktion, Wechselrichter, Speicher, Verkabelung, Schutz- und Monitoringkomponenten) und Wärmepumpensysteme (Außen- und Inneneinheiten, Hydraulik-, Regelungs- und Speicherkomponenten, Verrohrung, Sicherheitsbauteile) sowie optional Wallboxen, Energiemanagement-, Notstrom- und Messtechnik.
3.2Verträge über Lieferung, Planung, Montage und Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage oder eines Wärmepumpensystems einschließlich kundenindividueller Auslegung und Gebäudeintegration sind wegen des überwiegenden Planungs- und Montageanteils regelmäßig Werkverträge. Gesondert geschlossene Verträge über die reine Lieferung einzelner Geräte mit nur untergeordneter Montage sind Kaufverträge. Diese Hinweise dienen der Klarstellung.
3.3Angegebene Anlagenleistungen, bei Photovoltaikanlagen die rechnerische Nennleistung unter Standard-Testbedingungen und bei Wärmepumpen die Heizleistung, die Leistungszahl (COP), die Jahresarbeitszahl oder vergleichbare Werte, beruhen auf Norm- und Herstellerangaben. Sie stellen keine Garantie der im tatsächlichen Betrieb erzielten Erträge, Autarkiegrade, Effizienzwerte oder Betriebskosten dar.
3.4Geringfügige, technisch oder herstellungsbedingt übliche Farb-, Struktur-, Maß- oder Ausführungsabweichungen sichtbarer Bauteile sind kein Mangel, solange die Funktionstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Eine bestimmte optische Gleichförmigkeit sichtbarer Komponenten schuldet ONE nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
4. Leistungsumfang Photovoltaik und Wärmepumpe
4.1Soweit vereinbart, schuldet ONE die Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme der Anlage bis zu dem im Vertrag definierten technischen Übergabepunkt. Bei Wärmepumpen kann die Leistung insbesondere die Aufstellung der Einheiten, die Einbindung in Heizungs- und Warmwassersystem, Montage und Anschluss von Speichern und Regelungskomponenten, die Verrohrung im vereinbarten Umfang, die elektrische Einbindung durch qualifiziertes Fachpersonal (soweit vereinbart) sowie die Erstinbetriebnahme umfassen.
4.2Soweit nicht im Angebot ausdrücklich angeboten oder in gleichwertiger Weise ausdrücklich vereinbart, sind insbesondere nicht geschuldet: (a) die Prüfung von Statik und öffentlich-rechtlicher, bauordnungs-, nachbar- oder denkmalschutzrechtlicher Zulässigkeit, (b) die Sanierung oder Erneuerung der Bestands-Elektroinstallation oder -Heizungsanlage, (c) die Erneuerung ungeeigneter Heizflächen oder des Heizungsverteilnetzes, (d) Erd-, Fundament-, Kernbohr-, Durchbruch- oder Tiefbauarbeiten, (e) Demontage oder Entsorgung von Altanlagen, (f) die Verstärkung des Hausanschlusses oder Erneuerung des Zählerschranks, (g) Gerüst-, Maurer-, Putz-, Maler- oder Zimmererarbeiten, (h) bauliche Schallschutzmaßnahmen außerhalb des vereinbarten Umfangs, (i) Schneefangsysteme sowie die Verkehrssicherung außerhalb des vereinbarten Umfangs, (j) steuerliche, rechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, (k) die Gewähr für Förderungen, deren Erlangen oder Höhe, (l) die Bereitstellung von Internet-, Mobilfunk- oder WLAN-Infrastruktur.
4.3Erdarbeiten sind nicht Teil des Leistungsumfangs von ONE. Etwas anderes gilt nur, soweit Erdarbeiten im Angebot ausdrücklich angeboten oder in gleichwertiger Weise ausdrücklich vereinbart sind.
4.4Stellt sich bei der Ausführung heraus, dass aus technischen Gründen, insbesondere wegen der tatsächlich nutzbaren Dachfläche, weniger Solarmodule installiert werden können als im Angebot vorgesehen, ist ONE berechtigt, die Anzahl der Module entsprechend zu verringern. ONE teilt dem Kunden die Reduzierung und ihren technischen Grund unverzüglich mit, spätestens mit der Anzeige der Abnahmereife. Eine solche technisch bedingte Reduzierung gilt als vom Kunden akzeptiert und stellt keinen Mangel dar. Die Vergütung wird in der Schlussrechnung entsprechend anteilig angepasst.
4.5Funktion, Effizienz, Schallverhalten und Betriebskosten einer Wärmepumpe im Bestandsgebäude hängen wesentlich von den bauseitigen Gegebenheiten ab (Gebäudehülle, Heizflächen, Hydraulik, Nutzerverhalten, Außentemperaturen). Ohne ausdrücklich beauftragte Fachplanung oder Heizlastberechnung übernimmt ONE keine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für einen bestimmten energetischen oder wirtschaftlichen Erfolg.
4.6Gesetzliche Pflichten von ONE, den Kunden auf erkennbare wesentliche Defizite der Montage- oder Installationsvoraussetzungen hinzuweisen, bleiben unberührt.
4.7ONE stellt dem Kunden, soweit für die vereinbarte Anlage einschlägig, die für eine öffentliche Förderung fachlich erforderlichen Unterlagen und Bestätigungen zur Verfügung (z. B. technische Projektnachweise oder Fachunternehmererklärungen). Die Antragstellung sowie die Einhaltung der Fördervoraussetzungen und Fristen obliegen allein dem Kunden. Dies gilt insbesondere für eine nach den Förderbedingungen erforderliche Antragstellung vor Beginn des Vorhabens. Die Vergütungspflicht des Kunden besteht unabhängig von der Bewilligung einer Förderung, sofern der Vertrag nicht nach Ziffer 4.8 unter eine Förderbedingung gestellt ist.
4.8Auf Wunsch des Kunden wird der Vertrag unter die aufschiebende Bedingung der Förderzusage oder unter die auflösende Bedingung der Ablehnung der Förderung gestellt, soweit die jeweiligen Förderbedingungen dies vorsehen. Die Bedingung und der voraussichtliche Umsetzungszeitraum werden im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart. Die Förderbedingung muss bereits bei Vertragsschluss vereinbart sein, da Förderstellen eine nachträgliche Vereinbarung regelmäßig nicht anerkennen. Der Kunde teilt ONE die Entscheidung der Förderstelle unverzüglich in Textform mit. Vor Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ist ONE nicht zur Ausführung verpflichtet.
5. Anschluss- und Nebenleistungen sowie digitale Dienste
5.1Netzanschluss, AC-Montage (Anschluss der Anlage an den Wechselstromkreis des Gebäudes und gegebenenfalls die Einspeisung in das öffentliche Netz), Anpassung des Zählerschranks, hydraulische Einbindung sowie Anmeldungen (u. a. Netzbetreiber, Marktstammdatenregister, Förderstellen) sind nur geschuldet, wenn sie im Vertrag oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich enthalten sind. Der Kunde stellt hierfür vollständige, richtige und rechtzeitige Angaben, Unterlagen und Vollmachten bereit.
5.2Die AC-Montage sowie sonstige gesondert vereinbarte Anschlussleistungen sind rechtlich selbständige Werkleistungen. Sie sind gesondert abzunehmen und gesondert zu vergüten. Werden sie nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbracht, berührt dies den Bestand und die Vergütung der im Übrigen vertragsgemäß erbrachten Leistungen, insbesondere der Lieferung der Photovoltaikanlage und der DC-Montage, nicht. Mängel der AC-Montage berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme der im Übrigen vertragsgemäß erbrachten Leistungen.
5.3Installation und Inbetriebnahme können von behördlichen Entscheidungen, der Netzverträglichkeitsprüfung, der Genehmigung durch den Netzbetreiber, einem erforderlichen Stromzählerwechsel, Herstellerfreigaben, Kältemittelvorgaben oder Abnahmen Dritter abhängen. Auf deren Zeitpunkt und Ergebnis hat ONE keinen bestimmenden Einfluss und steht für hierdurch bedingte Verzögerungen nicht ein. Liegt keine positive netztechnische Stellungnahme des Netzbetreibers vor oder stellt der Netzbetreiber Anforderungen, die über das vereinbarte Angebot hinausgehen, sind beide Parteien berechtigt, das Angebot anzupassen oder vom betroffenen Leistungsteil zurückzutreten.
5.4Gesetzliche und netzbetreiberseitige Vorgaben, insbesondere zur Steuerbarkeit von Anlagen und Verbrauchseinrichtungen (z. B. nach § 14a EnWG), zur Begrenzung der Einspeiseleistung bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems sowie zum Wegfall der Einspeisevergütung in Zeiten negativer Börsenstrompreise, gelten unabhängig von der Leistung von ONE. Hieraus folgende Einschränkungen der Einspeisung, der Vergütung oder der Nutzung stellen keinen Mangel der Leistung von ONE dar. Der Einbau intelligenter Messsysteme obliegt dem zuständigen Messstellenbetreiber. Der Kunde stellt die für die Steuerung erforderliche Kommunikationsinfrastruktur bereit und hält sie dauerhaft vor. Die Kosten einer gesetzlich oder netzbetreiberseitig geforderten Steuerungs- oder Messtechnik trägt der Kunde, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Nach erfolgreicher Inbetriebnahme geht die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der Kommunikationsinfrastruktur auf den Kunden über.
5.5Digitale Energiemanagement-, Monitoring- oder Fernüberwachungssysteme werden, soweit vereinbart, als gesonderter Leistungsteil bereitgestellt. ONE schuldet keine dauerhafte Verfügbarkeit externer Server, Cloud-Dienste, Hersteller-Portale, Mobilfunk- oder WLAN-Verbindungen oder Dritt-Apps.
5.6Liefert ONE vernetzte Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), etwa Wechselrichter, Speicher, Wärmepumpen oder Wallboxen mit Datenanbindung, erhält der Kunde die vorvertraglichen Informationen über die vom Produkt erzeugten Daten mit dem Angebot, in der Regel in Form der Herstellerinformationen. Datenzugang und Datennutzung richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers oder Dateninhabers.
6. Prognosen, Wirtschaftlichkeit und gesetzliche Vergütung
6.1Ertrags-, Autarkie-, Eigenverbrauchs-, Heizkosten-, Effizienz-, CO₂- oder Amortisationsprognosen beruhen auf Annahmen, auf Erfahrungs-, Hersteller-, Wetter- und Lastprofildaten sowie auf den bei Angebotserstellung geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen (z. B. Einspeisevergütung, Strompreise, Netzentgelte, Förderbedingungen). Sie sind unverbindliche Schätzungen. Die tatsächlichen Werte können abweichen.
6.2Eine Garantie für bestimmte Erträge, Einsparungen, Strom- oder Wärmemengen, Jahresarbeitszahlen, Förderungen oder Amortisationszeiten besteht nur, wenn ONE sie ausdrücklich in Textform als Garantie bezeichnet und übernommen hat.
6.3Ob und in welcher Höhe eine Einspeisevergütung oder eine sonstige gesetzliche Vergütung besteht, richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme maßgeblichen Regelungen. Gesetzesänderungen nach Vertragsschluss liegen außerhalb des Einflusses von ONE.
7. Mitwirkungspflichten und Montagevoraussetzungen
7.1Der Kunde schafft auf eigene Kosten rechtzeitig die tatsächlichen, rechtlichen und technischen Voraussetzungen, insbesondere die Eignung von Gebäude, Dach und Aufstellort, die statische Tragfähigkeit, die Eignung von Elektroinstallation und Hausanschluss, bei Wärmepumpen die Eignung von Heizflächen, Verrohrung, Aufstellort und Kondensatablauf, sowie erforderliche Freigaben und Genehmigungen. Erforderlichenfalls zieht er eigenverantwortlich Fachpersonal hinzu (z. B. Statiker, Elektriker, Heizungsfachplaner, Netzbetreiber, Vermieter, Behörden).
7.2Der Kunde macht vollständige und richtige Angaben zu den Verhältnissen vor Ort und weist auf bekannte oder erkennbare Besonderheiten hin, etwa Dachaufbauten, Bestandsleitungen, Asbest, Blitzschutz, Brandschutz, Denkmalschutz, Schall- oder Frostanforderungen, Altanlagen, bereits angemeldete Bestandsanlagen und Netzanschlussgegebenheiten.
7.3Auf Verlangen von ONE lässt der Kunde die im Rahmen der Planung erstellte Montagestatik durch einen Statiker freigeben, da diese auf den Angaben zum Gebäude und zum Dach beruht. Die Freigabe ist Voraussetzung für den weiteren Projektverlauf.
7.4Der Kunde verschafft ONE und beauftragten Dritten rechtzeitig ungehinderten Zugang und stellt Strom, Wasser und, soweit erforderlich, eine Datenanbindung in angemessenem Umfang unentgeltlich bereit. Bereits angelieferte Gegenstände in seinem Herrschaftsbereich schützt er angemessen vor Beschädigung, Verlust und Diebstahl.
7.5Verpackungsmaterial, das bei Lieferung und Montage anfällt (z. B. Paletten, Kartonagen, Folien), entsorgt ONE auf Kosten des Kunden oder stellt es dem Kunden zur eigenen ordnungsgemäßen Entsorgung zur Verfügung.
7.6Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Hierdurch entstehende Mehrkosten, etwa zusätzliche Anfahrten, Warte- und Lagerzeiten oder Umplanungen, kann ONE gesondert berechnen.
8. Fristen, Lieferung, Gefahrübergang und Inbetriebnahmezusage
8.1Liefer- und Leistungsfristen sind Circa-Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie beginnen nicht vor Klärung aller Ausführungsdetails, dem Vorliegen der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Freigaben, der Erfüllung der Montagevoraussetzungen und vereinbarter Vorauszahlungen.
8.2Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
8.3Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme über, bei Teilleistungen mit deren Teilabnahme. Bei reinen Lieferungen geht die Gefahr mit Übergabe oder Bereitstellung über. Kann Lieferung oder Montage aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgen, kann ONE die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern. Die Vergütungspflicht bleibt unberührt.
8.4Sagt ONE im Angebot eine Inbetriebnahme innerhalb einer bestimmten Frist zu, beginnt diese Frist mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 8.1 und, bei Verträgen unter Förderbedingung, nicht vor deren Eintritt. Inbetriebnahme im Sinne der Zusage ist die technische Inbetriebnahme der von ONE installierten Anlage. Zeiten, in denen die Ausführung aus von ONE nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, verlängern die Frist entsprechend. Dazu zählen insbesondere ausstehende Freigaben oder Maßnahmen des Netzbetreibers, ein ausstehender Zählerwechsel, fehlende Mitwirkung des Kunden, höhere Gewalt sowie außergewöhnliche Witterung, mit der bei Abgabe der Zusage nicht zu rechnen war. Inhalt und Rechtsfolgen der Zusage im Übrigen ergeben sich aus dem Angebot.
9. Leistungsänderungen, Selbstbelieferung und höhere Gewalt
9.1ONE darf Leistungen aus rechtlichen, technischen oder Verfügbarkeitsgründen ändern oder gleichwertige Ersatzprodukte liefern, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und nicht wesentlich nachteilig abweicht. Vom Kunden veranlasste Änderungen berechtigen ONE zur gesonderten Berechnung des Mehraufwands.
9.2Kann ONE ohne eigenes Verschulden trotz kongruenten Deckungsgeschäfts nicht beliefert werden, kann sie sich ganz oder teilweise vom Vertrag lösen und erstattet bereits gezahlte Beträge für nicht erbrachte Leistungen unverzüglich. Ein Rücktrittsrecht besteht ferner bei rechtlichen oder behördlichen Hindernissen, fehlender technischer Eignung des Objekts, wesentlichen bauseitigen Defiziten oder schwerwiegenden Sicherheitsrisiken. Der Rücktritt kann auf die betroffenen Leistungsteile beschränkt werden.
9.3Bei höherer Gewalt, unter anderem Krieg, Terror, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, behördliche Maßnahmen sowie erhebliche Energie- oder Materialengpässe, verlängern sich Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dauert die Störung länger als vier Monate an, können beide Parteien insoweit vom Vertrag zurücktreten.
10. Festpreis und unvorhersehbare bautechnische Umstände
10.1Für die im Vertrag ausdrücklich beschriebenen Leistungen vereinbaren die Parteien einen Festpreis. Der Festpreis umfasst nur solche Leistungen, deren Umfang und Ausführungsbedingungen bei Vertragsschluss aufgrund der zugänglichen Informationen und ohne weitergehende oder zerstörende bautechnische Untersuchungen objektiv erkennbar waren.
10.2Der Kunde trägt das Risiko zusätzlich entstehender Kosten, die auf bautechnische, konstruktive, statische, leitungsbezogene oder sonstige objektbezogene Umstände zurückzuführen sind, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren und deren Berücksichtigung zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Ausführung erforderlich ist. ONE rechnet derartige Zusatzleistungen zu angemessenen, marktüblichen Preisen gesondert ab und informiert den Kunden unverzüglich nach Kenntnis über Art, Ursache und Kosten.
10.3Solche Zusatzkosten sind weder eine Änderung des Festpreises noch ein neues Vertragsangebot. Sie berechtigen den Kunden grundsätzlich nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung, es sei denn, das Festhalten am Vertrag ist ihm unzumutbar. Gesetzliche Rechte bleiben im Übrigen unberührt.
11. Abnahme und Teilabnahme
11.1Abnahmepflichtige Werkleistungen sind nach Anzeige der Abnahmereife abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. ONE kann für in sich abgeschlossene, funktionsfähige Teile, etwa die DC-Montage, Speicher-, Wärmepumpen-, elektrische oder hydraulische Teilgewerke, Teilabnahmen verlangen.
11.2Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er die Gründe unverzüglich und konkret zu benennen.
11.3Die technische Inbetriebnahme und der anschließende bestimmungsgemäße Betrieb, bei Wärmepumpen wie bei Photovoltaikanlagen, sind ein starkes Indiz für die Abnahmereife. Die Voraussetzungen einer Abnahmefiktion richten sich nach Teil 2.
11.4Gesondert gekaufte Waren ohne abnahmepflichtige Werkleistung unterliegen nicht der Abnahme. Insoweit gilt Kaufrecht.
12. Vergütung und Zahlung
12.1Leistungen sind zu den vereinbarten Preisen zu vergüten. Nach Aufwand abgerechnete Leistungen sind zu den vereinbarten Sätzen, hilfsweise nach üblicher Vergütung, zu vergüten. Zusatz- und Mehrleistungen, Nachträge, zusätzliche Anfahrten, Warte- und Unterbrechungszeiten sowie Mehrmaterial sind gesondert zu vergüten.
12.2Rechnungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 7 Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig. ONE darf abgrenzbare, abgenommene oder teilabgenommene Leistungen gesondert abrechnen sowie Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der erbrachten und geschuldeten Leistungen und angemessene Vorauszahlungen verlangen, insbesondere bei Sonderbeschaffung, langen Projektlaufzeiten, erheblichem Materialeinsatz oder erhöhtem Ausfallrisiko.
12.3Rechnungen können elektronisch gestellt werden. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei erheblich verschlechterter Vermögenslage oder konkret erhöhtem Ausfallrisiko kann ONE ausstehende Leistungen von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig machen.
12.4Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere aus synallagmatischen Gegenansprüchen, bleiben unberührt.
12.5Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der wesentlichen Komponenten und der zugehörigen Speicher gilt der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent (Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG), soweit dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kunde stellt ONE die hierfür erforderlichen Angaben und, soweit erforderlich, eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Verfügung. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist ONE berechtigt und verpflichtet, die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (derzeit 19 Prozent) zu berechnen und eine bereits erfolgte Abrechnung entsprechend zu berichtigen.
12.6Nimmt ONE aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Kunden nachträgliche Korrekturen oder Ergänzungen einer von ONE übernommenen Anmeldung (z. B. Netzanmeldung oder Eintragung in das Marktstammdatenregister) vor, kann ONE hierfür eine Pauschale von 200 Euro zuzüglich Umsatzsteuer berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum von ONE. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erstreckt sich der Vorbehalt im gesetzlich zulässigen Umfang auf die entstehenden Sachen oder Miteigentumsanteile. Der Kunde behandelt Vorbehaltsware pfleglich und sichert sie angemessen. Ergänzend gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt nach Teil 2.
14. Mängel, Garantien und Haftung
14.1ONE haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit hier nichts Abweichendes geregelt ist. Produkt- und Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien. Eine Garantie von ONE besteht nur, wenn sie ausdrücklich in Textform als Garantie bezeichnet ist.
14.2Für die von ONE gelieferten Komponenten und Systeme können Herstellergarantien bestehen. Deren Gegenstand, Voraussetzungen, Inhalt und Dauer richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers. Soweit ONE gegenüber dem Hersteller eigene Ansprüche aus einer Herstellergarantie zustehen, tritt ONE diese Ansprüche an den Kunden ab. Die Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde die geschuldete Vergütung vollständig gezahlt und die Leistung abgenommen hat. Bis zum Eintritt dieser Bedingung macht ONE die Ansprüche auf Wunsch des Kunden für diesen geltend. Ansprüche aus Herstellergarantien sind im Übrigen unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend zu machen.
14.3Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung oder normalen Verschleißes, unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung sowie für Mängel, die auf vom Kunden oder von Dritten ohne Zustimmung von ONE vorgenommenen Änderungen oder Reparaturen beruhen, leistet ONE keine Gewähr. Stellt der Kunde Material oder Geräte bei, haftet ONE nicht für deren Güte und Eignung. ONE weist den Kunden auf erkennbare Bedenken hin.
14.4Der Kunde zeigt auftretende Mängel unverzüglich an und unternimmt das Zumutbare, um einen Schaden gering zu halten. Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach Teil 2 bleibt unberührt.
14.5ONE haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
14.6Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ONE nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf, und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.
14.7Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von ONE. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
15. Kündigung, Mitwirkungsverzug und Vergütungsabrechnung
15.1Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, gerät er nach § 642 BGB in Annahme- und Mitwirkungsverzug. ONE kann in diesem Fall eine angemessene Entschädigung verlangen und ist nach § 643 BGB zur Kündigung des Vertrags berechtigt.
15.2Kündigt der Kunde einen Werkvertrag frei nach § 648 BGB, steht ONE die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen zu. Zur Ermittlung der ersparten Aufwendungen kann ONE auf ihre Kalkulation Bezug nehmen. Allgemeine Geschäftskosten, projektbezogene Kostenblöcke und bereits ausgezahlte Vertriebsprovisionen stellen regelmäßig keine ersparten Aufwendungen dar. Dem Kunden bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen vorbehalten.
15.3Bereits erbrachte Leistungen rechnet ONE nach tatsächlichem Aufwand ab und kann dabei marktübliche Stundensätze sowie kalkulatorische Gemeinkostenanteile ansetzen.
15.4Die vorstehenden Regelungen erläutern die Rechtsfolgen der §§ 642, 643 und 648 BGB und begründen keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen des Kunden.
16. Erfüllungsgehilfen und geistiges Eigentum
16.1ONE darf zur Erfüllung ihrer Pflichten Fachunternehmen, Subunternehmer und sonstige Dritte einsetzen oder austauschen und haftet für deren Verschulden nach Maßgabe dieser AGB.
16.2Urheber- und sonstige Schutzrechte an Planungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schaltbildern, Hydraulikschemata, Dokumentationen und Software stehen ONE oder dem jeweiligen Rechtsinhaber zu. Der Kunde erhält nur die zur Vertragsdurchführung und Nutzung des Vertragsgegenstands erforderlichen, nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechte.
17. Schlussbestimmungen
17.1Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
17.2Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts unberührt.
17.3Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die gesonderte Datenschutzerklärung von ONE.
17.4Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist unter https://oe-ag.de/agb/ abrufbar. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung.
Teil 2: Zusatzbestimmungen für Unternehmer (B2B)
Ergänzend und, bei abweichenden Regelungen, vorrangig zu Teil 1. Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
18. Preise und Zahlung
18.1Gegenüber Unternehmern verstehen sich alle Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Neben-, Transport-, Entsorgungs-, Genehmigungs-, Prüf-, Kran- und Gerüstkosten werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Vertrag enthalten sind. Bei Photovoltaikanlagen gilt Ziffer 12.5.
18.2Liegen die Voraussetzungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG vor, insbesondere bei Bauleistungen an Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen, schuldet der Kunde die Umsatzsteuer. Der Kunde weist ONE vor Rechnungsstellung auf das Vorliegen der Voraussetzungen hin und legt auf Verlangen einen Nachweis vor (z. B. Bescheinigung USt 1 TG).
18.3Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug schuldet der Unternehmer Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Verzugspauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. ONE kann Abschlagszahlungen, angemessene Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen.
18.4Rechnungen an Unternehmer werden nach Maßgabe von § 14 UStG als elektronische Rechnung in einem strukturierten Format übermittelt, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart ist. Der Unternehmer benennt ONE hierfür eine geeignete Empfangsadresse.
19. Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB)
19.1Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Unternehmer die Leistung unverzüglich nach Ablieferung oder Bereitstellung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Leistung insoweit als genehmigt. Dies gilt entsprechend für Falschlieferungen und Mengenabweichungen.
20. Abnahme
20.1Nimmt der Unternehmer eine abnahmefähige Leistung nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Anzeige der Abnahmereife ab und rügt er innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel in nachvollziehbarer Weise, gilt die Leistung als abgenommen. Ingebrauchnahme, Inbetriebnahme, wirtschaftliche Nutzung oder Freigabe zur Anschlussarbeit gelten ebenfalls als Abnahme der betroffenen Leistung, sofern keine wesentlichen Mängel entgegenstehen. Teilabnahmen sind zulässig.
21. Gewährleistung und Verjährung
21.1Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Unternehmers beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, bei abnahmepflichtigen Leistungen ab Abnahme. Dies gilt nicht für Arbeiten an einem Bauwerk und für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
21.2Die Verkürzung nach Ziffer 21.1 gilt ferner nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, aus einer Garantie, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 478 BGB.
21.3ONE ist im Mängelfall nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes gilt. Im Übrigen richten sich die Rechte des Unternehmers nach den gesetzlichen Vorschriften.
22. Haftung gegenüber Unternehmern
22.1Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ONE nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, der Höhe nach höchstens auf den Netto-Auftragswert des betroffenen Einzelauftrags. Soweit gesetzlich zulässig, haftet ONE nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Betriebsunterbrechungen, Nutzungsausfälle oder Datenverluste. Diese Begrenzungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Umfang einer übernommenen Garantie.
23. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
23.1Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von ONE aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von ONE. Der Unternehmer darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern und tritt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts sicherungshalber bereits jetzt an ONE ab. ONE nimmt die Abtretung an. Bei Verarbeitung oder Verbindung erwirbt ONE Miteigentum im Verhältnis der Werte. Bei Zugriffen Dritter informiert der Unternehmer ONE unverzüglich.
24. Sicherheitsleistung
24.1ONE kann vor Lieferung oder Leistung eine angemessene Sicherheit verlangen, insbesondere eine unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bankbürgschaft, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Unternehmers schließen lassen. ONE kann die Leistung bis zum Vorliegen der Sicherheit zurückhalten. Das Recht von ONE, nach § 650f BGB eine Bauhandwerkersicherung zu verlangen, bleibt unberührt.
25. Vertraulichkeit
25.1Die Parteien halten vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die sie im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangen, Dritten gegenüber geheim und verwenden sie nur zum Zweck der Vertragsdurchführung.
26. Gerichtsstand, Widerrufsrecht und Form
26.1Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von ONE. ONE ist berechtigt, den Unternehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
26.2Unternehmern steht kein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu.
26.3Die Abtretung von Forderungen des Unternehmers gegen ONE an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von ONE in Textform zulässig.
26.4Soweit Schrift- oder Textform vorgesehen ist, genügt, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Formvorschriften, die Übermittlung per E-Mail, elektronischem Dokument oder Projektplattform. Nachträge können auch durch dokumentierte Projektfreigaben oder bestätigte E-Mail-Korrespondenz vereinbart werden, sofern sich daraus der Rechtsbindungswille der Parteien ergibt.