Was gleich bleibt
Die Grundförderung beträgt 30 % für förderberechtigte Eigentümer und förderfähige Vorhaben im Gebäudebestand. Vor dem Antrag sind die fachliche Bestätigung und ein Vertrag mit der erforderlichen Förderbedingung notwendig. Erst nach der Zusage folgt die Umsetzung.
Was sich ändert
Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 auf 16 Prozent und wird ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte gekürzt. Für Anträge ab August 2028 entfällt er. Der Einkommensbonus ist gestaffelt: 40 Prozent bei niedrigen Einkommen, 30 und 10 Prozent in den Stufen darüber. Der Effizienzbonus von fünf Prozent für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel ist gestrichen, ebenso der Zuschlag für Biomasseheizungen. Die förderfähigen Kosten sinken von 30.000 auf 28.000 Euro für die erste Wohneinheit.
Die neue Obergrenze
Die Förderung ist insgesamt auf 80 % der förderfähigen Kosten begrenzt. Die tatsächlich erreichbare Quote hängt von den persönlichen Bonusvoraussetzungen ab. Für die erste Wohneinheit ergibt sich maximal: 28.000 € × 80 % = 22.400 €.
Rechenbeispiel neu
Rechenbeispiel ohne Einkommensbonus: 30 % Grundförderung + 16 % Klimageschwindigkeitsbonus = 46 %. Bei 28.000 € förderfähigen Kosten sind das 28.000 € × 0,46 = 12.880 € Zuschuss. Gegenüber dem früheren Beispiel mit 16.500 € beträgt die Differenz exakt 3.620 €. Voraussetzung ist jeweils die Förderberechtigung.
Und das Heizungsgesetz?
Förderbedingungen und gesetzliche Anforderungen an Heizungen sind getrennt zu prüfen. Für die Zuschusshöhe ist das KfW-Programm maßgeblich. Ob das geplante Heizsystem im konkreten Gebäude zulässig ist, prüfen wir gesondert.
Häufige Fragen
Mein Antrag ist vor dem 21. Juli gestellt, was gilt?
Die alten Bedingungen, wenn der Antrag vollständig war. Bereits zugesagte Anträge sind von der Änderung nicht betroffen.
Bis wann sichere ich mir die 16 Prozent?
Der Antrag muss vor dem 1. Februar 2027 bei der KfW eingehen. Der Einbau darf danach liegen.
Welche Einkommensgrenzen gelten für den Einkommensbonus?
Ohne Familienzuschlag beträgt der Einkommensbonus 40 % bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 € und 10 % bis 50.000 €. Für Haushalte mit kindergeldberechtigtem minderjährigem Kind gelten um 10.000 € erhöhte Einkommensgrenzen. Die weiteren KfW-Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Warum ist der Effizienzbonus weggefallen?
Für die Förderberechnung verwenden wir nur die im aktuellen KfW-Programm aufgeführten Förderbausteine. Die Gerätewahl richtet sich zusätzlich nach Gebäude, Heizlast und technischen Anforderungen.
Was ist der Unterschied zwischen förderfähigen Kosten und Angebotssumme?
Förderfähig sind Gerät, Einbau, hydraulischer Abgleich und notwendige Umfeldmaßnahmen bis zur Obergrenze. Kosten darüber hinaus tragen Sie selbst, deshalb rechnen wir die Förderung im Angebot Position für Position durch.
Wir berechnen Ihre Förderung nach den neuen Sätzen und liefern alle Nachweise für die KfW.
